Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung

Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer kann ein Arbeitsverhältnis kündigen. Dies kann durch eine fristlose oder eine fristgemäße Kündigung geschehen. In jedem Fall muß die Kündigung schriftlich erfolgen.

Der Arbeitgeber muß für eine Kündigung die vorher vereinbarte, mindestens aber die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (während der Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist); ist der Arbeitnehmer allerdings mehr als 2 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt, gelten längere Kündigungsfristen.

Kündigungsschutzgesetz

Der Zweck dieses Gesetzes ist es, sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern. Es gilt nicht in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (ausschließlich der Auszubildenden) für Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2004 neu eingestellt werden.

Arbeitnehmer haben den Kündigungsschutz solange sie im entsprechenden Betrieb tätig sind.

Kündigungsschutz bei Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Gilt das Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt, wird ein Kündigungsgrund benötigt. In Frage kommen personenbedingte, verhaltensbedingte sowie betriebsbedingte Gründe.

Kündigungsgründe des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung

  • häufige Unpünktlichkeit,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt,
  • Arbeitsverweigerung,
  • grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber.

Kein wichtiger Kündigungsgrund ist die Betriebsveräußerung bzw. -stilllegung. Eine verhaltensbedingte sowie eine außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich erst nach vorheriger Abmahnung ausgesprochen werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Besondere Personengruppen genießen Kündigungsschutz:

  • Einer Frau darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
  • Einem Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub verlangt, darf ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Erziehungsurlaubs nicht gekündigt werden.
  • Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
  • Betriebsratsmitgliedern darf nicht ordentlich gekündigt werden; die außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat.
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistenden darf bis zur Beendigung ihres Wehr- bzw. Zivildienstes nicht ordentlich gekündigt werden.

Quelle: Industrie- und Handelskammer

News
 
JobsKompakt.de - der Ratgeber für Arbeitssuchende.

Sie haben viele Fragen. Wir die Antworten.

Jobskompakt.de
aktuelle Themen
 
Kündigung
Arbeitsvertrag
Berufliche Weiterbildung
Umschulung
Firmengründung
Freiberufler
Werbepartner
 

berufszentrum.de

Professioneller Bewerbungsservice, kostenloser Ratgeber für die Bewerbung und Datenbank für über 1000 Bewerbungsmuster in MS-Word-Format.

Impressum | Disclaimer
Startseite > Arbeitsrecht > Rechte > Kündigung